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Hilfsmittel von der Krankenkasse: So kommen Sie vom Rezept zur Lieferung

Ein Hilfsmittel bekommen Sie ohne volle Eigenkosten, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt es verordnet und die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Sie bringen das Rezept innerhalb von 28 Tagen zu einem Vertragspartner Ihrer Kasse, etwa einem Sanitätshaus. Das Sanitätshaus stellt den Kostenvoranschlag, die Kasse entscheidet, dann folgen Lieferung und Einweisung.

Sie halten ein Rezept für einen Rollator, eine Bandage oder ein Pflegebett in der Hand und fragen sich, wie es jetzt weitergeht? Die gute Nachricht: Sie müssen weder alles selbst organisieren noch das Hilfsmittel vorab bezahlen.

Kurz gesagt: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet das Hilfsmittel. Sie geben das Rezept innerhalb von 28 Tagen bei einem Sanitätshaus ab, das Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Das Sanitätshaus schickt einen Kostenvoranschlag an die Kasse. Nach der Genehmigung wird das Hilfsmittel geliefert, angepasst und erklärt. Sie zahlen als Erwachsener in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung.

Was ist ein Hilfsmittel?

Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand, der eine Krankenbehandlung unterstützt, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht. Dazu gehören zum Beispiel Rollatoren, Rollstühle, Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Einlagen oder Hörhilfen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist.

Die Grundlage ist § 33 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Dort ist auch geregelt, was nicht dazugehört: allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Ein normaler Bürostuhl oder ein handelsübliches Bett zählen also nicht als Hilfsmittel, auch wenn sie den Alltag erleichtern.

Eine wichtige Orientierung ist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Es ordnet Hilfsmittel nach Produktgruppen und Produktarten. Ärztinnen und Ärzte nutzen diese Bezeichnungen auf dem Rezept.

Welche Produkte es gibt, sehen Sie in unserer Produktübersicht. Kleinere Helfer, etwa Greifzangen oder Anziehhilfen, finden Sie unter Hilfen für den Alltag. Nicht jedes dieser Produkte ist automatisch eine Kassenleistung. Wir sagen Ihnen im Einzelfall, was möglich ist.

Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: Wer zahlt was?

Hilfsmittel bezahlt die Krankenkasse, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist. Pflegehilfsmittel bezahlt die Pflegekasse. Sie setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus und sollen vor allem die Pflege zu Hause erleichtern. Die Krankenkasse ist vorrangig zuständig.

Die Unterscheidung bestimmt, wer den Antrag bekommt und wie hoch Ihr Eigenanteil ist.

MerkmalHilfsmittelPflegehilfsmittel
KostenträgerGesetzliche KrankenkassePflegekasse (nur, wenn die Krankenkasse nicht zuständig ist)
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
VoraussetzungÄrztliche Verordnung; Hilfsmittel ist im Einzelfall erforderlichFestgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad), Pflege zu Hause; Antrag bei der Pflegekasse
ZweckKrankenbehandlung sichern, Behinderung vorbeugen oder ausgleichenPflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständigere Lebensführung ermöglichen
BeispieleRollator, Rollstuhl, Bandage, Orthese, Kompressionsstrümpfe, EinlagenTechnisch: Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf. Zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen
Zuzahlung (ab 18 Jahren)10 % des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; bei Verbrauchshilfsmitteln höchstens 10 Euro für den MonatsbedarfTechnische Pflegehilfsmittel: 10 %, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Verbrauchsprodukte: keine Zuzahlung, Kassenleistung bis 42 Euro im Monat

Stand: September 2026. Für die Leistung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist eine Reform im Gespräch, beschlossen ist sie noch nicht. Was aktuell gilt und wie Sie die monatliche Versorgung bekommen, lesen Sie auf unserer Seite 42 € Pflegehilfsmittel.

Übrigens: Bei der Begutachtung für einen Pflegegrad können Gutachter Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, gilt diese Empfehlung als Antrag.

Wie beantrage ich ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse?

Sie brauchen keinen eigenen Antrag zu schreiben. In der Praxis beantragt das Sanitätshaus die Kostenübernahme für Sie, sobald Sie das Rezept dort abgeben. Ihre Aufgabe ist vor allem: Rezept besorgen, Sanitätshaus wählen und bei der Anpassung dabei sein.

Der Weg vom Rezept zur Lieferung verläuft meist in sechs Schritten:

  1. Arztbesuch und Verordnung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt untersucht Sie und stellt eine Hilfsmittelverordnung aus. Bei gesetzlich Versicherten ist das derzeit in der Regel noch ein Papierrezept (Muster 16). Schildern Sie im Gespräch konkret, wobei Sie Probleme haben: Treppen, Badewanne, lange Wege, Aufstehen aus dem Bett.
  2. Rezept beim Sanitätshaus einreichen. Sie wählen ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Sie können das Rezept persönlich vorbeibringen, per Post schicken oder online hochladen. Bei uns können Sie es auch direkt beim Arzt abholen lassen.
  3. Beratung und Kostenvoranschlag. Das Sanitätshaus prüft das Rezept, klärt mit Ihnen Maße und Wohnsituation und wählt ein passendes Produkt aus. Dann geht ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse.
  4. Prüfung und Genehmigung. Die Kasse prüft den Antrag. Sie kann dafür den Medizinischen Dienst einschalten. Nicht jedes Hilfsmittel braucht eine vorherige Genehmigung; manche Kassen verzichten bei bestimmten Produkten darauf.
  5. Lieferung, Anpassung und Einweisung. Nach der Zusage wird das Hilfsmittel geliefert, eingestellt und erklärt. Größere Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden bei Ihnen zu Hause aufgebaut.
  6. Nachbetreuung. Passt etwas nicht mehr, wird nachjustiert. Bei Defekten kümmert sich das Sanitätshaus um die Reparatur, bei längerer Ausfallzeit oft mit Ersatzgerät.

Beispiel: Ingrid, 81 Jahre, ist nach einem Sturz unsicher auf den Beinen. Ihr Hausarzt verordnet einen Rollator. Ihre Tochter lädt das Rezept am selben Abend online hoch. Das Sanitätshaus ruft am nächsten Tag an, fragt nach Körpergröße und Wohnung und schickt den Kostenvoranschlag an die Kasse. Nach der Genehmigung bringt ein Fahrer den Rollator vorbei, stellt die Griffhöhe ein und übt mit Ingrid das Bremsen.

Wie wir Sie bei jedem Schritt begleiten, lesen Sie im Bereich Lieferung und Abwicklung der Kostenübernahme.

Ablauf der Hilfsmittelversorgung in sechs Schritten: Verordnung, Rezept abgeben, Kostenvoranschlag, Genehmigung, Lieferung, Nachbetreuung

Was muss auf dem Rezept stehen?

Auf einer Hilfsmittelverordnung müssen vor allem die Bezeichnung des Hilfsmittels, die Anzahl, die Diagnose und das Ausstellungsdatum stehen. Dazu kommen Ihre Versichertendaten und die ärztliche Unterschrift. Je genauer das Hilfsmittel beschrieben ist, desto weniger Rückfragen gibt es.

Was genau auf das Rezept gehört, regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Danach soll die Verordnung sorgfältig und leserlich ausgefüllt sein. Im Einzelnen gehören dazu:

  • Bezeichnung des Hilfsmittels: nach dem Hilfsmittelverzeichnis, zum Beispiel als Produktart oder als siebenstellige Positionsnummer. Ein ganz bestimmtes Einzelprodukt darf die Ärztin oder der Arzt nur mit Begründung verordnen.
  • Anzahl: etwa zwei Paar Kompressionsstrümpfe.
  • Diagnose: Sie begründet, warum das Hilfsmittel nötig ist.
  • Datum: Ab diesem Tag läuft die Frist für die Gültigkeit.
  • Hinweise, falls erforderlich: zum Beispiel zu Zweck, Funktion, Material oder Maßen.
  • Angaben zum Versorgungsbedarf, falls nötig: etwa zum Ziel der Versorgung oder zur Wohnsituation.

Wird am Rezept nachträglich etwas geändert, braucht die Änderung eine erneute Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Datum. Streichen oder ergänzen Sie deshalb nie selbst etwas.

Tipp: Ein allgemeiner Eintrag wie „Gehhilfe“ ist oft zu ungenau. „Rollator, faltbar, für den Innen- und Außenbereich“ zusammen mit einer passenden Diagnose hilft der Kasse bei der Entscheidung. Wenn Sie unsicher sind, schicken Sie uns das Rezept vorab. Wir sagen Ihnen, ob etwas fehlt.

Wie lange ist eine Hilfsmittelverordnung gültig?

Eine Hilfsmittelverordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum aufgenommen wird. Das steht in § 8 der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA. Reichen Sie das Rezept deshalb möglichst schnell beim Sanitätshaus ein.

Gezählt werden Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage. Entscheidend ist, dass die Versorgung innerhalb dieser Zeit beginnt. Wenn Sie das Rezept erst nach vier Wochen abgeben, muss Ihre Praxis in der Regel ein neues ausstellen.

Beispiel: Das Rezept für Klaus' Kniebandage ist am 1. Oktober ausgestellt. Die 28 Tage enden am 29. Oktober. Liegt das Rezept bis dahin in der Schublade, ist es nicht mehr gültig.

Am einfachsten sparen Sie Zeit, wenn Sie das Rezept direkt nach dem Arztbesuch hochladen: über unseren Rezeptupload können Sie Ihr Rezept online einreichen. Für die Abrechnung wird in der Regel das Originalrezept benötigt. Wie es zu uns kommt, besprechen wir mit Ihnen.

Wie lange darf die Krankenkasse für die Genehmigung brauchen?

Die Krankenkasse muss zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags. Holt sie ein Gutachten ein, etwa vom Medizinischen Dienst, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Das regelt § 13 Absatz 3a SGB V. Für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung gelten andere Fristen aus dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Im Überblick:

SituationFrist für die EntscheidungGrundlage
Hilfsmittel zur Sicherung einer Krankenbehandlung, ohne Gutachtenspätestens 3 Wochen nach Antragseingang§ 13 Abs. 3a SGB V
wie oben, mit Gutachten (z. B. Medizinischer Dienst)spätestens 5 Wochen nach Antragseingang§ 13 Abs. 3a SGB V
Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich (Leistung zur medizinischen Rehabilitation)in der Regel zwei MonateRegeln des SGB IX

Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit Begründung mitteilen. Tut sie das nicht, kann die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gelten. Juristen sprechen von der „Genehmigungsfiktion“.

Hier ist Vorsicht geboten. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regel aus dem SGB V nicht für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gilt. Dafür gibt es eigene Regeln im SGB IX. Welche Regel in Ihrem Fall greift, ist oft nicht leicht zu beurteilen. Kaufen Sie ein teures Hilfsmittel deshalb nicht einfach selbst, nur weil eine Frist verstrichen ist. Lassen Sie sich vorher beraten, etwa bei der Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband.

Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Kasse, nicht mit dem Datum auf dem Rezept.

Was kostet mich ein Hilfsmittel von der Krankenkasse?

Als Erwachsener zahlen Sie für ein Hilfsmittel meist nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag nach dem im Sommer 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz um die Hälfte, also auf 7,50 und 15 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu. Mehrkosten entstehen nur, wenn Sie sich bewusst für eine Ausführung entscheiden, die über das Notwendige hinausgeht.

Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, etwa Inkontinenzmaterial, beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, höchstens aber 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Wer im Jahr seine persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.

Zwei Punkte sollten Sie außerdem kennen:

  • Vertragspartner: Sie können jedes Sanitätshaus wählen, das Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Fragen Sie im Zweifel kurz nach, bevor Sie das Rezept abgeben.
  • Leihe statt Eigentum: Die Krankenkasse darf Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Gerade Rollstühle oder Pflegebetten gehören Ihnen dann nicht. Werden sie nicht mehr gebraucht, holt das Sanitätshaus sie ab.

Manche Hilfsmittel brauchen Sie nur für kurze Zeit, etwa nach einer Operation. Dann kann auch eine Miete sinnvoll sein.

Was tun, wenn die Krankenkasse das Hilfsmittel ablehnt?

Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Der Widerspruch muss schriftlich, in zugelassener elektronischer Form oder persönlich zur Niederschrift bei der Kasse eingelegt werden. Eine Begründung können Sie nachreichen.

Ein Widerspruch kostet nichts und lohnt sich häufig. Viele Ablehnungen beruhen auf fehlenden Angaben, nicht auf fehlendem Bedarf. So gehen Sie vor:

  1. Bescheid genau lesen. Warum lehnt die Kasse ab? Am Ende steht die Rechtsbehelfsbelehrung mit Frist und Adresse.
  2. Frist sichern. Schreiben Sie kurz: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Unterschreiben Sie den Brief. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht. Versenden Sie den Brief so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben.
  3. Ärztliche Unterstützung holen. Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Eine Stellungnahme, warum genau dieses Hilfsmittel nötig ist, ist oft das stärkste Argument.
  4. Alltag beschreiben. Schildern Sie konkret, was ohne das Hilfsmittel nicht geht: „Ich kann ohne Hilfe nicht allein duschen“ überzeugt mehr als „Ich brauche das dringend“.
  5. Weitere Schritte kennen. Bleibt die Kasse bei ihrer Ablehnung, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Für Versicherte fallen dort keine Gerichtskosten an. Beratung bieten zum Beispiel Verbraucherzentralen und Sozialverbände.

Wir unterstützen Sie dabei mit Produktinformationen und Angaben aus der Versorgung, die Sie für die Begründung nutzen können. Eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht leisten.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Verzögerungen entstehen nicht bei der Kasse, sondern schon vorher. Diese Fehler begegnen uns im Alltag häufig:

  • Rezept zu lange liegen lassen. Nach 28 Kalendertagen ist die Verordnung ungültig. Geben Sie sie am besten noch in der Woche des Arztbesuchs ab.
  • Ungenaue Verordnung. Fehlt die Diagnose oder ist das Hilfsmittel nur vage beschrieben, fragt die Kasse nach. Das kostet Tage oder Wochen.
  • Selbst etwas auf dem Rezept ändern. Jede Änderung braucht Unterschrift und Datum der Praxis.
  • Vorab selbst kaufen. Wer ein Hilfsmittel vor der Entscheidung der Kasse selbst kauft, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Sanitätshaus ohne Vertrag wählen. Ist das Geschäft kein Vertragspartner Ihrer Kasse, kann es nicht mit ihr abrechnen.
  • Maße und Wohnung nicht bedenken. Ein Rollstuhl, der nicht durch die Badezimmertür passt, hilft nicht weiter. Messen Sie Türbreiten vorher nach. Unser Hilfevideo zur Rollstuhlbreite zeigt, worauf es ankommt: Hilfevideos ansehen.
  • Widerspruchsfrist verpassen. Notieren Sie das Eingangsdatum des Bescheids sofort im Kalender.

Was übernimmt das Sanitätshaus für Sie?

Ein gutes Sanitätshaus nimmt Ihnen fast den ganzen Papierkram ab. Es prüft das Rezept, berät Sie, stellt den Kostenvoranschlag, rechnet mit der Kasse ab, liefert, passt an und bleibt auch danach Ihr Ansprechpartner.

Bei Haus der Hilfe in Kiel-Holtenau sieht das konkret so aus:

  • Beratung, wie es für Sie passt: kostenlos am Telefon, in unserer Ausstellung in der Immelmannstraße oder bei Ihnen zu Hause. Mehr dazu unter Beratung.
  • Rezept ohne Wege: Auf Wunsch holen wir das Rezept direkt bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ab. Oder Sie laden es online hoch.
  • Abwicklung mit der Kasse: Kostenvoranschlag, Rückfragen und Abrechnung übernehmen wir.
  • Lieferung und Aufbau: mit eigenen Fahrzeugen und geschulten Fahrern, inklusive Aufbau und Einweisung vor Ort.
  • Reparatur: bei Ihnen zu Hause oder in unserer Werkstatt, bei Bedarf mit Leihgerät. Details unter Reparatur.
  • Abholung: Nicht mehr benötigte Hilfsmittel holen wir ab und bereiten sie in unserer Waschanlage auf.

Für Einrichtungen bieten wir außerdem Hilfsmittelschulungen an. Die aktuellen Angebote finden Sie unter Termine und Schulungen.

Zusammenfassung

  • Hilfsmittel bezahlt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich verordnet und im Einzelfall erforderlich sind. Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bei einem Pflegegrad und Pflege zu Hause.
  • Das Rezept muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung eingelöst werden.
  • Den Antrag stellt in der Praxis das Sanitätshaus mit einem Kostenvoranschlag.
  • Die Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen. Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gelten Fristen aus dem SGB IX.
  • Erwachsene zahlen meist 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro zu.
  • Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats ein Widerspruch möglich.

Häufige Fragen

Muss ich das Hilfsmittel vorher selbst bezahlen?

Nein. Hilfsmittel sind eine Sachleistung der Krankenkasse. Das Sanitätshaus rechnet direkt mit der Kasse ab. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls Mehrkosten für eine Ausführung, die Sie zusätzlich wünschen.

Kann ich das Sanitätshaus frei wählen?

Ja, im Rahmen der Verträge Ihrer Krankenkasse. Sie können jedes Sanitätshaus nutzen, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist. Weder Ihre Arztpraxis noch Ihre Kasse dürfen Sie bei dieser Wahl beeinflussen.

Was passiert, wenn mein Rezept älter als 28 Tage ist?

Dann ist es in der Regel nicht mehr gültig, sofern die Versorgung noch nicht begonnen hat. Bitten Sie Ihre Praxis um eine neue Verordnung. Beim nächsten Mal hilft der Rezeptupload direkt nach dem Arzttermin.

Darf ich ein besseres Modell wählen als das verordnete?

Ja. Wählen Sie ein Hilfsmittel, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und dadurch entstehende höhere Folgekosten selbst. Wir erklären Ihnen vorher, welche Ausführung die Kasse übernimmt und was ein Upgrade kosten würde.

Wie lange dauert es vom Rezept bis zur Lieferung?

Das hängt vor allem von der Genehmigung ab. Die Kasse hat dafür in der Regel bis zu drei Wochen Zeit, mit Gutachten bis zu fünf Wochen. Manche Hilfsmittel brauchen keine Genehmigung und können schneller geliefert werden. Je vollständiger das Rezept ist, desto zügiger geht es.

Rezept in der Hand? Den Rest erledigen wir.

Sie müssen sich nicht allein durch Anträge und Fristen arbeiten. Wir prüfen Ihr Rezept, klären alles mit Ihrer Krankenkasse und bringen das Hilfsmittel zu Ihnen nach Hause. Auf Wunsch holen wir das Rezept auch direkt in der Arztpraxis ab.

So geht es am schnellsten: Rezept online einreichen oder kostenlos anrufen unter 0800 7234881 (sieben Tage die Woche, außerhalb der Zeiten mit Anrufbeantworter). Sie erreichen uns außerdem unter 0431 260435-00 (Mo–Fr 8–18 Uhr) und per E-Mail an info@--no-spam--hausderhilfe.de. Alle Kontaktwege finden Sie auf unserer Kontaktseite.